Was genau ist so ein Windpark eigentlich?

Ein Windpark ist ein Industriegebiet mit riesigen Großmaschinen. Ein modernes Windrad ist bis zur Nabe, an dem der Stromgenerator sitzt, 100 bis 150 Meter hoch. Sein Fundament benötigt ca. 3.000 Tonnen Beton. Ein Windpark braucht gut ausgebaute Zufahrtswege. Normale Feldwege eignen sich dafür nicht. Um den Strom auch „einspeisen“ zu können, müssen Stromleitungen gebaut werden.

Ein Windpark ist ein Industriegebiet für die Produktion von Windstrom.

Sind Windparks eigentlich eine Einnahmequelle für die Ortsgemeinde?

Jeder mit Gewinn wirtschaftende Betrieb auf dem Gebiet der Gemeinde bringt – egal wem das Land des Standortes gehört – Gewerbesteuer ein.

Das klingt erst mal viel versprechend. Jetzt kommt aber leider der „kleine“ Haken.

Die Gewerbesteuer für Windparks ist grundsätzlich an die Gemeinde zu entrichten, in deren Zuständigkeit sich der jeweilige Windpark befindet. Da der Standort des Windparks und der Sitz der Betreibergesellschaft in der Regel auseinanderfallen gilt §28 GewStG, wonach der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen ist, wenn im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind.

Zerlegungsmaßstab ist gemäß §29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG grundsätzlich bei Betrieben, die Anlagen zur Erzeugung von Windenergie betreiben,

  • zu drei Zehntel das in §29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG bezeichnete Verhältnis (mithin das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind) und
  • zu sieben Zehntel das Verhältnis, in dem die Summe der steuerlich maßgebenden Ansätze des Sachanlagevermögens mit Ausnahme der Betriebs –und Geschäftsausstattung, der geleisteten Anzahlungen und der Anlagen im Bau in allen Betriebsstätten zu dem Ansatz in den einzelnen Betriebsstätten steht (sogenannte „70/30-Regel“).

Das bedeutet also, dass die Gemeinde, auf deren Gebiet die Windkraftanlagen stehen 70% der Gewerbesteuer, die Gemeinde mit dem Firmensitz 30% der Gewerbesteuer erhält.“

Die Gewerbesteuer beim Betrieb von Windparks fällt nicht jährlich in gleicher Höhe an, sondern es zeigt sich in der Regel ein Verlauf, wie er in der Abbildung unten dargestellt ist. Als Gründe dafür sind zu nennen:

  • In den ersten Betriebsjahren fallen Verlustvorträge an, zudem müssen ggf. aufgenommene Kredite verzinst werden. Beides führt dazu, dass in diesen Jahren in der Regel keine Gewerbesteuern zu zahlen sind.
  • Die Kredite sind vielfach nach 8 – 10 Jahren getilgt, so dass dann keine Zinsen mehr anfallen. Der Betrieb erwirtschaftet daher (sofern der Standort windhöffig ist) erste Gewinne und folglich fallen auch Gewerbesteuern an. 10%mehr oder weniger Wind entscheiden, ob in einem Jahr Gewinne oder Verluste gemacht werden.
  • Ab dem 16. Jahr sind die Windparks vollständig abgeschrieben. Dann steigt das Gewerbesteueraufkommen an.

 

Verlauf Gewerbesteuer

Leider fallen in der Regel um das Jahr 10 dann die ersten aufwändigen Reparaturen an oder noch schlimmer für ein „Repowering“ werden weite Teile der Anlage im schlimmsten Fall die ganze Anlage ausgetauscht und senken erneut die möglichen Einkünfte.

Sollten dann endlich Steuern in die Gemeindekasse fließen, reduziert sich der Betrag nochmals wegen des kommunalen Finanzausgleichs.

Fazit

Der Traum vom schnellen Steuergeld für die Ortsgemeinde ist einfach nur ein Traum!